Satzung

Wassersportverein „Delphin“ 78 Großauheim e.V.

 

Mitglied des:
 

Landessportbund Hessen e.V.

Hessischer Schwimmverband e.V.

Partnerschaftskomitee Großauheim e.V.

 

 

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen Wassersportverein „Delphin 78“ Großauheim e.V. (nachstehend WSV„Delphin“ genannt und hat seinen Sitz in 63457 Hanau (Großauheim). Er wurde am 12.1.1978 gegründet und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Hanau unter der Nummer VR 787eingetragen werden.
2. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

 

§ 2 Zweck
Der Verein hat vornehmlich folgenden Zweck
1. Förderung und Durchführung des Anfängerschwimmens
2. Förderung des Schulschwimmunterrichts
3. Förderung und Durchführung von Wassersport
4. Ausübung des Schwimmens im Bereich Leistungssport
5. Ausübung eines Sichtungstrainings mit gesonderter Beitragsstruktur
6. Ausübung jugendpflegerischer Maßnahmen
7. Ausübung des Schwimmens
8. Zusammenarbeit auf sportlichem Gebiet mit inländischen und ausländischen Vereinen, Verbänden und Behörden.
9. Der Verein ist Mitglied im Landessportbund Hessen e.V. und im Hessischen Schwimmverband und im DSV (Deutscher Schwimmverband).

 

§ 3 Gemeinnützigkeit
1. Der WSV „Delphin“ mit Sitz in 63456 Hanau (Großauheim) verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Vorschriften des Dritten Abschnittes der Abgabenordnung 1977 vom 16.3.1976 (§§51 – 68 AO 1977) unter Ausschluss aller parteipolitischer, konfessioneller und rassischer Gesichtspunkte.
Die Mitglieder seiner Organe arbeiten ehrenamtlich
2. Etwaige Überschüsse dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
3. Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
4. Zuwendungen an den Verein aus zweckgebundenen Mitteln des Landessportbundes, des zuständigen Fachausschusses oder einer anderen Einrichtung oder Behörde dürfen nur für die vorgeschriebenen Zwecke Verwendung finden.


§ 4 Vereinsfarben
Die Farben des Vereins sind weiß-blau


§ 5 Mitgliedschaft
1. Mitglieder des WSV „Delphin“ können Einzelpersonen sowie Vereine, Behörden und Firmen werden. Sie erkennen durch ihre Eintrittserklärung diese Satzung an und übernehmen alle sich daraus ergebenden Rechte und Pflichten.
Minderjährige können nur Mitglied werden, wenn mindestens ein Erziehungsberechtigter die Eintrittserklärung unterschrieben und bestätigt hat, dass er einverstanden ist, dass der oder die Minderjährige an Schwimmwettbewerben und an jugendpflegerischen Maßnahmen teilnehmen kann.
2. Die Aufnahme neuer Mitglieder erfolgt ausschließlich durch den Vorstand.
3. Das Mitglied übt seine Rechte im WSV „Delphin“ aus und wird durch den Vorstand oder Delegierte vertreten.
4. Die Mitgliedschaft im WSV „Delphin“ ist nur gültig, sofern die Mitgliedsbeiträge gemäß Beitragsordnung für das laufende Beitragsjahr beglichen sind.
5. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Tod, Streichung aus der Mitgliederliste oder durch Ausschluss.
6. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Datum der Eintrittserklärung. Die Kündigung der Mitgliedschaft muss spätestens 3 Monate vor Ablauf eines Jahres schriftlich beim Vorstand eingegangen sein, ansonsten verlängert sich die Mitgliedschaft um ein weiteres Jahr.
7. Mitglieder, die länger als 2 Monate mit der Beitragszahlung im Rückstand sind, können vom Vorstand durch Mehrheitsbeschluss ausgeschlossen werden.
8. Ausschluss regelt der Vorstand mit Mehrheitsbeschluss. Er kann ausgesprochen werden:
8.1 bei groben Verstößen gegen die Satzung des WSV „Delphin“,
8.2 bei Handlungen oder Unterlassungen, die sich gegen den WSV „Delphin“, dessen Zweck, Aufgaben oder Ansehen richten.
8.3 bei Nichtbeachtung von Beschlüssen und Anordnungen der Organe.
9. Die Mitglieder haben Beiträge zu leisten, deren Mindesthöhe von der Jahreshauptversammlung festgelegt werden. Die Beiträge für die befristete Mitgliedschaft werden vom Vorstand festgelegt. Die Beiträge werden per SEPA-Lastschriftverfahren eingezogen.
10. Endet die Mitgliedschaft, oder scheidet ein Mitglied aus einem Amt aus, so sind das im Besitz des ehemaligen Mitgliedes oder Amtsträgers befindliche materielle und immaterielle Eigentum des WSV „Delphin“ sowie alle schriftlichen und elektronischen Unterlagen sowie Softwareprogramme dem WSV „Delphin“ zurückzugeben oder Schadensersatz zu leisten. Im Rahmen des rechtlichen Datenschutzes sind alle personen- und vereinsbezogenen Daten zu löschen und dies schriftlich gegenüber dem Vorstand zu bestätigen.
11. Mitglieder, die ihre Beitragspflicht für das abgelaufene Geschäftsjahr erfüllt haben, sind nach Vollendung des 16. Lebensjahres stimmberechtigt.
12. Passiv wahlberechtigt ist jedes volljährige Mitglied.
13. Durch eigenmächtiges Handeln seiner Mitglieder wird der WSV „Delphin“ nicht verpflichtet.


§ 5a Arten der Mitgliedschaft
a. Aktive Mitgliedschaft – Teilnahme am Trainings- und Wettkampfgeschehen
b. Passive Mitgliedschaft
c. Befristete Mitgliedschaft – Teilnahme am Sichtungstraining
Die Mitgliedschaft teilt sich auf in aktive Mitgliedschaft, passive Mitgliedschaft, befristete Mitgliedschaft und Ehrenmitgliedschaft.


§ 6 Gliederung
1. Der WSV „Delphin“ gliedert sich in Abteilungen. Der Vorstand legt mit zwei Drittel Mehrheitsbeschluss die Abteilungen fest.
Alle Abteilungen können durch Beschluss des Vorstandes die Mitgliedschaft in zuständigen Fachverbänden erwerben und deren Satzungen mit anerkennen.


§ 7 Hauptversammlung
1. Die Hauptversammlung ist oberstes Organ des WSV „Delphin“.
2. Die Hauptversammlung tritt mindestens einmal jährlich zusammen.
3. Zu einer ordentlichen Hauptversammlung muss mindestens 2 Wochen vorher schriftlich eingeladen werden.
4. Anträge zur ordentlichen Hauptversammlung sind schriftlich spätestens eine Woche vorher beim Vorstand einzureichen.
5. Eine außerordentliche Hauptversammlung ist einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert, oder wenn diese mindestens ein Drittel der stimmberechtigen Mitglieder verlangen, oder der Vorstand es mit einfacher Mehrheit beschließt.
6. Zu einer außerordentlichen Hauptversammlung muss mindestens zwei Wochen vorher schriftlich, unter Bekanntgabe der Tagesordnung, eingeladen werden.
7. Anträge zu einer außerordentlichen Hauptversammlung sind schriftlich spätestens eine Woche vorher beim Vorstand einzureichen.
8. Die Hauptversammlung ist beschlussfähig, wenn mehr als 50 Prozent ihrer stimmberechtigen Mitglieder anwesend sind.
9. Sollte eine Hauptversammlung nicht beschlussfähig sein, so kann sofort, spätestens jedoch in einem Zeitraum von 4 Wochen, eine außerordentliche Hauptversammlung angesetzt werden, die ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig ist.
10. Auf diese Regelung und auf die unbedingte Beschlussfähigkeit einer außerordentlichen Hauptversammlung ist in der Einladung hinzuweisen.
11. Beschlüsse der Hauptversammlung werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
12. Abstimmungen erfolgen offen. Dem Antrag auf geheime Abstimmung ist stattzugeben, wenn die Mehrheit der erschienen Stimmberechtigten dies verlangt.
13. Die Hauptversammlung gibt Richtlinien für Tätigkeit des WSV „Delphin“ und behandelt grundsätzliche Fragen und Angelegenheiten des Sports und der Jugendpflege.
14. Die Hauptversammlung nimmt die Berichte des Vorstandes und der Kassenprüfer entgegen.
15. Die Hauptversammlung ist zuständig für:
15.1 Wahl des Vorstandes
15.2 Wahl von mindestens 2 Kassenprüfern, deren Wiederwahl nur einmal zulässig ist.
15.3 Entlastung des Vorstandes
15.4 Anträge
15.5 Satzungsänderungen unter Berücksichtigung des § 11
15.6 Auflösung des WSV „Delphin“.
16. Der Vorsitzende ruft die Hauptversammlung ein und leitet sie.
17. Über die Hauptversammlung ist unter Verantwortung des stellvertretenden Vorsitzenden ein Protokoll zu führen. Dieses ist nach Fertigstellung vom Vorsitzenden und vom Protokollführer zu unterschreiben.
18. Das Protokoll ist innerhalb von drei Monaten auf postalischem oder elektronischem Weg den Mitgliedern zur Kenntnis zu geben. Einsprüche sind sofort geltend zu machen, jedoch spätestens innerhalb eines Monats dem Vorstand in schriftlicher Form geltend zu machen. Zu Beschlusszwecken mit einfacher Mehrheit wird eine außerordentliche Hauptversammlung einberufen.

 

§ 8 Vereinsvorstand
1. Der Vorstand leitet den WSV „Delphin“ im Rahmen dieser Satzung. Ihm obliegt insbesondere die Ausführung der Beschlüsse der Hauptversammlung. Er ist für die Geschäftsführung verantwortlich und vertritt den WSV „Delphin“ bei den Behörden und Fachverbänden.
2. Den Vorstand bilden:
2.1 der erste Vorsitzende
2.2 der stellvertretende Vorsitzende
2.3 der Schatzmeister
2.4 der Sportwart
2.5 der Referent für Öffentlichkeitsarbeit.
2.6 der Jugendwart
2.7 bis zu drei Beisitzer
3. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende, sein Stellvertreter und der Schatzmeister. Jeder von Ihnen kann den WSV „Delphin“ vertreten.
4. Der Vorstand des WSV „Delphin“ wird in der Hauptversammlung auf 3 Jahre gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig. Die Wahl erfolgt geheim. Auf Antrag kann offen gewählt werden.
5. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereinigt. Wird eine solche Mehrheit nicht erreicht, erfolgt eine Stichwahl zwischen den zwei Kandidaten mit den höchsten Stimmzahlen.
6. Die Mitglieder des Vereinsvorstandes führen ihre Ämter nach der Geschäftsordnung die sich der Vorstand gibt.
7. Für bestimmte Aufgaben kann der Vorstand besondere Beauftragte berufen und Ausschüsse bilden.
8. Der Vorstand des WSV „Delphin“ wird nach Bedarf kurzfristig einberufen.
9. Der Vorstand des WSV „Delphin“ ist beschlussfähig wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
10. Über Vorstandssitzungen ist ein Protokoll zu führen, in dem Anträge und Beschlüsse wörtlich aufzunehmen sind. Protokolle sind an die Vorstandsmitglieder zu verteilen.
11. Der Vorstand des WSV „ Delphin“ bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand ordnungsgemäß gewählt worden ist.
12. Beim Ausscheiden von einzelnen Vorstandsmitgliedern während der Amtszeit kann sich der Vorstand selbstständig ergänzen bis zur nächsten Hauptversammlung.
13. Der Vorstand kann für den WSV „Delphin“ eine Geschäftsordnung erlassen, die der Zustimmung der Mitgliederversammlung bedarf, jedoch nicht Bestandteil dieser Satzung ist.

 

§ 10 Ordnungen
Die Turnier- und Sportordnungen, Wettkampfbestimmungen und Schiedsordnungen der zuständigen Spitzen- verbände sind für die Mitglieder des Vereins verbindlich. Diese Ordnungen sind nicht Bestandteil dieser Satzung.


§ 11 Satzungsänderungen
1. Satzungsänderungen können nur von der Hauptversammlung beschlossen werden. Zu einem Beschluss auf Satzungsänderungen ist eine Dreiviertelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
2. Die beantragten Satzungsänderungen müssen im Wortlaut und mit schriftlicher Begründung mit der Einladung zur Hauptversammlung bekanntgegeben werden.


§ 12 Auflösung
1. Die Auflösung des WSV „Delphin“ kann nur in einer zu diesem Zweck sechs Wochen vorher einberufenen außerordentlichen Hauptversammlung mit Dreiviertelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Die Hauptversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig.
2. Nach einem Auflösungsbeschluss ernennt die Hauptversammlung einen Liquidator.
3. Bei Auflösung oder Aufhebung des WSV „Delphin“ oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen einem potenziellen gemeinnützigen Nachfolgeverein mit dem gleichen Zweck und Ziel, wie der WSV Delphin 78 Großauheim e.V, zu. Sofern kein Nachfolgeverein gegründet wird, fällt das Vermögender Deutschen Lebens-Rettungs-Gesellschaft zu. Die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.


§ 13 Inkrafttreten der Satzung
1. Die Satzung ist am 17.05.2016 auf der Hauptversammlung in 63538 Großkrotzenburg beschlossen worden.

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